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Bewertung eines Einigungsstellenvorsitzenden bei einer Einigungsstelle in Bayern

Rezension für: Richter aus München

Der AG hat das Programm Salesforce Pardot eingeführt unter der Bedingung, dass die Nutzer eine Freiwilligkeitserklärung abgeben, da ihr kompletter Datensatz ( Personalstammdaten ) in die USA transferiert wird.  Der AG kündigte diese GBV nach relativ kurzer Zeit und verlangte die Zustimmung vom GBR zu einer vollständigen Datenübertragung aller VertriebsmitarbeiterInnen ohne Freiwilligkeit. Diese Zustimmung wurde verwehrt. Nach einigen Verhandlungsrunden berief der AG die Einigungsstelle ein. Der Einigungsstellenleiter wurde vom GBR vorgeschlagen, vom AG abgelehnt und letztlich vom Münchner Arbeitsgericht eingesetzt.

Er zeichnet sich durch ein selbstbewußtes, von Kompetenz, Fachwissen und Vorbereitung geprägtes Verhalten aus. Dabei zeigt er ein sehr umgängliches Verhalten und hat eine sehr angenehme Persönlichkeit. Er hört sich vorbehaltlos beide Seiten an und ist sehr um einen sachlichen Kompromiss bemüht. Dieses eng umrissene Problem konnte er in einer mehrstündigen Sitzung lösen.

Die drei Beisitzer auf GBR Seite sind einhellig der Meinung einen hervorragenden Einigungsstellenleiter ausgewählt zu haben, obwohl das Ergebnis mehr in Richtung der Forderungen des AG geht, als vom GBR gewünscht. Es werden zukünftig nur Name, Vorname, E-Mail in die USA transferiert, damit der AG diese Software überhaupt sinnvoll nutzen kann.

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Gesamt-Bewertung: 5 Sterne

Bewertungen Einigungsstellenvorsitz

Terminliche Flexibilität

Bewertung: 5 Sterne

Bleibt der Vorsitzende bei seinen zur Sache geäußerten Positionen?

Bewertung: 5 Sterne

Reaktionszeiten bei Mail- und Telefonkontakt

Bewertung: 4 Sterne

Nimmt sich der Vorsitzende genug Zeit?

Bewertung: 5 Sterne

Protokollführung

Bewertung: 4 Sterne

Spruchbereitschaft

Bewertung: 4 Sterne

Transparenz im Vorgehen

Bewertung: 5 Sterne

Tagessätze

Bewertung: 5 Sterne

Hintergrundwissen zum Fachgebiet

Bewertung: 5 Sterne

Hat der Vorsitzende zu Beginn des Verfahrens die faire Honorierung der externen Beisitzer geklärt?

Bewertung: 5 Sterne

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